Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GOLLMER & HUMMEL GMBH, STRAUBENHARDT

1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gollmer & Hummel (im Folgenden „G&H“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von G&H (im Folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, G&H hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn G&H in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen G&H und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2 Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von G&H sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von G&H ist deren Auftrags- /Bestellbestätigung maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit Bestätigung in Textform wirksam.
2.2 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. G&H ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
2.3 Soweit von G&H Teile nach Bestellerzeichnungen gefertigt werden, sind die von G&H erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

3 Schutzrechte

3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich G&H das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch G&H zugänglich gemacht werden.
3.2 Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind – soweit das Angebot von G&H nicht angenommen wird oder das Vertragsverhältnis sonstwie beendet wird – auf erstes Anforderungen an G&H zurückzugeben. Dies gilt auch für die Angebotsunterlagen selbst.
3.3 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller G&H im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4 Lieferung/Lieferzeit/Verzug

4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. G&H ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag in Textform geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist G&H von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von G&H verlassen oder G&H die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von G&H beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
4.6 Rücksendungen können nur nach vorherigem ausdrücklich erklärtem Einverständnis durch G&H erfolgen. Die entsprechend zurückgesandten, originalverpackten Teile aus dem aktuellen Lieferprogramm müssen in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rücksendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 15 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Dies kann z.B. Umschlüsselung, Reinigung und Neuverpackung sein.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist G&H berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. G&H ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5 Gefahrübergang/Verpackung

5.1 Die Gefahr zufälligen Untergang oder zufälliger Verschlechterung der gelieferten Ware, geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder durch Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die ausdrücklich zulässig sind, soweit aus Gründen, die nicht von G&H zu vertreten sind, eine vollständige Lieferung der gesamten bestellten Ware nicht termingerecht möglich ist.
5.2 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. G&H ist lediglich auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers verpflichtet, die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken zu versichern.
5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen

6 Preise und Zahlung

6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung stets „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
6.2 Die genannten Preise verstehen sich stets netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung wird hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
6.3 Mangels besonderer Vereinbarung werden Forderungen aus dem Vertrag anteilig wie folgt fällig:
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch G&H als vereinbart. G&H behält sich vor, Neukunden nur gegen Vorauskasse bzw. Nachname zu beliefern.
6.4 G&H ist berechtigt, eine Zahlung des Bestellers selbst bei entgegenstehender Zweckbindung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist G&H berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.5 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von G&H schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
6.6 G&H ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 G&H behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftigen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist G&H berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.
7.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von G&H durchgeführt werden.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller G&H unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt G&H jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von G&H ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von G&H, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. G&H verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.
7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der G&H gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt G&H das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für G&H.
7.7 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge; sie verbleiben im Alleineigentum von G&H.

8 Sachmängelhaftung/Haftung

8.1 Soweit nachstehend nicht anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Mangelgewährleistungsrechte.
8.2 G&H haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten, insbesondere auch nicht für unsachgemäße Bedienung der Waren.
8.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
8.5 G&H steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
8.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von G&H getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist oder beim Endkunden eingebaut worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
8.7 Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen G&H wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde. Im Übrigen bleiben die Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB, insb. die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.
8.8 Die Haftung von G&H nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine G&H zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die G&H zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.9 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.10 Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9 Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen G&H sind nicht abtretbar.

10 Produkthaftung

10.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren- und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von G&H gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller G&H von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

11 Datenschutz

Der Besteller willigt ein, dass G&H die Bestellerdaten zum Zwecke der Durchführung des Auftrages unternehmensintern speichert, verarbeitet und verwertet. Im Übrigen verweisen wir auf die Datenschutzbestimmungen, welche unter www.gollmer-hummel.com einsehbar sind.

12 Sonstiges/Schlussbestimmungen

12.1 Der Erfüllungsort ist Straubenhardt.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für Straubenhardt zuständige Gericht. G&H ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.